Krankenversicherung Prostitution

Die Krankenversicherungspflicht besteht unabhängig des ProstituiertenSchutzGesetz bereits seit 2009.

ProstituiertenSchutzGesetz (ProstSchG) Abschnitt 2 § Informationspflicht der Behörde; Beratungsgespräch

Mit der Legalisierung der Prostitution und Einführung des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 sollten Prostituierte gesetzlich bessergestellt werden.
Der Zugang zum Gesundheitssystem wurde ermöglicht, in der Praxis jedoch nicht umgesetzt.

Im Rahmen des ProstituiertenSchutzGesetz seit 01.07.2017drängt der Gesetzgeber auch auf die Einhaltung zur  Krankenversicherungspflicht für Prostituierte. (Eine Prüfung ob diese vorliegt ist bisher nicht bekannt)

Es bestehen jedoch massive Schwierigkeiten, in einer Krankenversicherung unter Angabe des Berufes der Prostitution unter zu kommen.

Die gesetzlichen Krankenkassen sehen einen Nachweis der Vorversicherungszeiten über einen Zeitraum von 5 Jahren vor.

Die Mehrheit der Prostituierten (speziell aus osteuropäischen Ländern) können diese Vorversicherungszeiträume nicht nachweisen, da diese Zeiten nicht eingehalten wurden.

Um bei den gesetzlichen Krankenversicherungen unter zu kommen sind für selbständig arbeitende Prostituierte sehr hohe Zahlungen im Voraus notwendig.

Private Krankenkassen bieten vereinzelt spezielle Versicherungen an, stellen dieses Angebot erfahrungsgemäß auch immer wieder aus verschiedensten Gründen ein.

Ein Nachhaltiges und wirtschaftlich erschwingliches Angebot einer Krankenversicherung ist daher für Prostituierte immer noch sehr schwierig.

Das ProstituiertenSchutzGesetz

gilt seit 01.07.2017 für ALLE

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